Änderungen der investiven GA-Förderung
Änderungen im Rahmen der investiven GA-Förderung „GRW - Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
In unmittelbar nächster Zeit treten mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt aufgrund der derzeitig komplizierten wirtschaftlichen Lage interessante Änderungen in der GRW-Förderung (GA) in Kraft. Im Kern soll die Investitionstätigkeit sächsischer Unternehmen weiterführend erhalten und gestärkt werden. Nachfolgend werden Sie vorab in Kurzform zu den Änderungen innerhalb der GRW-Förderung (GA) informiert.
Veränderungen in den Subventionswertobergrenzen neu:
- Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 50 %
- Betriebsstätten mittlerer Unternehmen 40 %
- Sonstige Betriebsstätten 30 %
Veränderungen in der Arbeitsplatzschaffung (AP):
- für Anträge bis zum 31.12.2009 besteht keine Bindung an Schaffung neuer, zusätzlicher AP mehr
- bei Abbau von AP verringert sich der Förderhöchstsatz um 5 %
- der Abbau von AP ist förderunschädlich möglich, jedoch von nicht mehr als 20 % bzw. weniger als 3 AP bei Unternehmen bis zu 15 Beschäftigten
Förderung der Lohnkosten:
- die Bemessungsgrenze des Jahresbruttolohnes wurde von 50.000 € auf 70.000 € angehoben
- die Bindung der Lohnkostenförderung an die Schaffung neuer AP bleibt jedoch erhalten
Änderungen bei der Behandlung von Auflagen innerhalb der Bindefrist bei bereits gewährten GA-Förderungen (Rückzahlung von GA-Mitteln):
Wirkung der GA-Änderungen:
Aus diesen Änderungen der GA-Förderungen ergibt sich für Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Lage ihre GA-Auflagen nicht erfüllen konnten bzw. absehbar in der Bindefrist nicht erfüllen werden, die Möglichkeit, im Idealfall schadfrei, d. h. ohne Rückzahlung der GA-Mittel, ihre Investitionen abschließen zu können.
Verfahrens- und Handlungshinweise:
Seitens des RKW wird empfohlen, bei Unternehmen, die in den letzten Jahren GA-Förderung erhalten haben (Bindefristen des 34. und 36. EU-Rahmenplanes), entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Ziel sollte es hierbei sein, durch Nutzung der geänderten GA-Bestimmungen mögliche Rückforderungen von GA-Mitteln durch die SAB zu vermeiden.
Bei Offensichtlichkeit bzw. hoher Wahrscheinlichkeit, dass GA-Auflagen nicht erfüllt werden, wird daher empfohlen, entsprechende Unterlagen bei der SAB einzureichen.
Nach derzeitigem Stand werden vorgenannte Sonderregelungen zunächst bis 31.12.2009 befristet werden.
Weitere nähere Informationen, einschließlich der gesamten geänderten Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Gemeinschaftsaufgabe (GA), können abgerufen werden unter:
http://www.smwa.sachsen.de/de/Foerderung/Investitionen/Einzelbetriebliche_GA-Foerderung/18152.html
Ansprechpartner:
Carmen Fritzsche
RKW Sachsen GmbH Dienstleistung und Beratung
Ansprechpartnerin im Innendienst
Tel.: 0351 8322-342
Fax: 0351 8322-444
E-Mail: fritzsche(at)rkw-sachsen.de
Vom Widerruf der GA-Förderung kann abgesehen werden, auch wenn das Unternehmen nicht länger als 36 Monate der Bindefrist Auflagen nicht erfüllt hat. In diesen Fällen verlängert sich nach Ermessen der SAB jedoch die Bindefrist auf max. 8 Jahre.Vom Widerruf der GA-Förderung kann abgesehen werden, wenn grundlegende marktstrukturelle Veränderungen zum Abbau von AP führten bzw. die angestrebte Anzahl an neuen AP gemäß GA-Auflagen innerhalb der Bindefrist nicht erreicht wird.
- ga_foerderung.pdf (17.1 KB)
Kontakt
- Telefon: 0351 8322-30
- E-Mail schreiben
- Rückruf vereinbaren
Warenkorb
- Keine Veranstaltungen im Warenkorb


