Qualifizieren statt entlassen - das neue Maßnahmepaket der Bundesregierung
Der Bundestag und Bundesrat haben am 13. bzw. 20.2. neue gesetzliche Regelungen beschlossen, mit deren Inkrafttreten Ende Februar mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger fest zu rechnen ist.
1) Berufliche Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (WeGebAU)
WeGebAU wird auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Unternehmen erweitert, deren Berufsausbildung und letzte Weiterbildung mindestens 4 Jahre zurückliegt. Erstattet werden zu 100% Lehrgangskosten, Fahrtkosten, auswärtige Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche Kinderbetreuung. Die Maßnahme muss außerhalb des Betriebes stattfinden und darf nicht ausschließlich arbeitplatzspezifische Inhalte haben.
Dies gilt erstmalig auch für Leiharbeitnehmer, wenn sie die Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des §1 Abs.1 AÜG beenden.
Bei folgenden Kriterien bleibt den Arbeitsagenturen ein Beurteilungsspielraum:
- die Maßnahmedauer soll über 7 Tage dauern,
- die Maßnahmen sollen AZWV-zertifiziert sein,
- die Maßnahmen dürfen nicht ausschließlich außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit stattfinden.
2) Qualifizierung von Beschäftigten in Kurzarbeit
Bezuschussung der o.g. Kosten der Weiterbildung zu den üblichen Beihilfehöchstsätzen (keine 100%, da Bundes-ESF, keine Beitragsmittel).
Bei Qualifizierung in Kurzarbeit werden in den Jahren 2009 und 2010 dem Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
3) Umschulungen zu Alten- und Krankenpflegern
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in den Jahren 2009 und 2010 bei neu geförderten Umschulungen zu Alten- und Krankenpflegern die vollständige Finanzierung.
4) Hinweise zum Abgrenzungsverfahren zwischen Landes-ESF und WeGebAU
Die Änderungen im Programm WeGebAU werden zwar rückwirkend ab 1. Februar 2009 gelten, dies hat aber keine Auswirkungen auf den Bestand von Förderbescheiden der ESF-Weiterbildung.
Aufgrund der Ausweitung kann eine ESF-Förderung der betrieblichen Weiterbildung nur noch in wenigen Fällen stattfinden. Deshalb und aufgrund der 100%-Förderung sollten Antragsteller künftig zuerst zur Arbeitsagentur gehen, und einen ESF-Antrag bei der SAB erst bei Ablehnung stellen. Die Arbeitsagenturen werden sich um eine sehr schnelle Bearbeitung bemühen.
Wir werden versuchen, mit den Arbeitsagenturen Bereiche festzulegen, in denen eine ESF-Förderung ohne Doppelprüfung bei SAB und Agentur weiter geführt werden kann. Das ist aufgrund des erheblichen Beurteilungsspielraumes momentan noch nicht möglich.
Bitte beachten sie, dass es sich hier um eine vorläufige Schnellinformation handelt. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte kann nicht gegeben werden. Maßgeblich ist allein der Text im Bundesanzeiger.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Christof Voigt
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Referatsleiter Berufliche Bildung
Tel.: 0351 564-8240
E-Mail: christof.voigt(at)smwa.sachsen.de
oder an:
Doris Hantscho
RKW Sachsen GmbH Dienstleistung und Beratung
PR/Marketing
Tel.: 0351 8322-372
E-Mail: hantscho(at)rkw-sachsen.de
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