Elektronische Nachweisführung in der Abfallwirtschaft
Abfälle sind aus Verantwortung fürs Gemeinwohl schadlos zu entsorgen, das müssen betroffene Unternehmen nachweislich belegen. Bisher gilt, dass dies besonders bei gefährlichen Abfällen mit Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen in Papierform nachzuweisen ist. Ab April dieses Jahres ersetzt die elektronische Abfallnachweisveraordnung (eANV) dieses Jahres
Mit der Novellierung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 wird die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zum 01.04.2010 zur Pflicht.
Grundsätzlich besteht das Ziel der elektronischen Abfallnachweisverordnung (eANV) darin, mehr Sicherheit in der Entsorgung von gefährlichen Abfällen und geringere Kosten sowie vereinfachte Prozesse für alle Beteiligten in Wirtschaft und Verwaltung zu erreichen.
Was soll mit der Novellierung aus Sicht des Gesetzgebers erreicht werden?
- Die durchgängig elektronische Behandlung der gesetzlich vorgeschriebenen Formulare soll den Arbeitsaufwand in den Unternehmen erheblich reduzieren
- Behörden sollen durch die höhere Datenverfügbarkeit und effizientere Überwachung der Entsorgung entlastet werden
- Die qualifizierte elektronische Signatur soll die Rechtsverbindlichkeit der Kommunikation erhöhen
- Beschleunigung und Verbesserung des Informationsflusses durch eine rein elektronische Abwicklung
- Verbesserung der Auswertungsmöglichkeiten durch Behörden und somit Erhöhung der Prüfungsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen
- Optimierung der Arbeitsabläufe
- Reduzierung von Mehrfacherfassungen sowie Verringerung des Korrekturbedarfes
- Wesentliche Verringerung des Papieraufwandes
- Verkürzung von Reaktionszeiten und somit Erhöhung der Möglichkeiten kurzfristiger Erfordernisse
- Verbesserung von Service- und Dienstleistungen
Um die Zielstellung effizient umzusetzen, wurde die Zentrale Koordinationsstelle Abfall (ZKS-Abfall) als Kommunikationsplattform von Bund und Ländern entwickelt.
Was bedeutet eANV für betroffene Unternehmen
- Registerführung für gefährliche Abfälle nach gesetzlichen Regelungen,
- bei einer Menge <2t/a ist keine Nachweispflicht jedoch Registerpflicht – Nachweisbuch notwendig,
- bei einer Menge <20t/AVV+a: Sammelentsorgung , Nachweis- und Registerpflicht, Nachweisbuch für Erzeuger und elektronisches Register für Betroffene notwendig,
- bei einer Menge > 20t/AVV+a :Einzelentsorgung , elektronische Nachweis- und Registerpflicht für Betroffene notwendig,
- Beantragung einer Erzeuger- bzw. Beförderernummer,
- Regelungen mit Einsammler treffen,
- Beförderer muss Begleitschein und Übernahmeschein von Papierform in elektronische Form überführen,
- Ohne Erzeuger- bzw. Beförderernummer sowie ohne Registrierung bei der Zentralen Koordinationsstelle der Länder (ZKS) ist keine Teilnahme an eANV möglich,
- Entscheidung zur Durchführung der eANV Software und Portalanwendungen prüfen,
- für die Durchführung der eANV werden benötigt: PC mit Internetanschluss, eine Signaturkarte, ein Kartenlesegerät sowie entsprechende Nachweissoftware,
- Fehlerfreie Angaben der Adressstammdaten bei ZKS Registrierung,
- Unternehmensinterne Prozessanpassungen und Optimierungen realisieren
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Webportalen der Länder:
www.zks-abfall.de
www.gadsys.de
www.bmu.de/abfallwirtschaft
www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wertstoffe/13885.htm
Hinweis: Die Beantragung der Signaturkarte dauert ca. 4 Wochen. Wird der Starttermin zum 01.04.2010 verpasst, droht der Abfall liegen zu bleiben – es ist also 5 vor 12!
(Autor des Textes: Dr. Frank Bär)
Haben Sie Fragen zu diesem Thema, dann stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite:
Michael Sczekalla
Tel: 0351 8322-345
E-Mail: sczekalla(at)rkw-sachsen.de
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