"Selbsthilfe und Selbstverwaltung" – Änderung des Genossenschaftsrechts bringt neue Chancen

Nachdem auch der Bundesrat dem "Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts" zugestimmt hat, ist das Gesetz wie vorgesehen am 18. August diesen Jahres in Kraft getreten. Was aber bedeutet das genau für die mittelständische Wirtschaft? Dazu ein Gespräch mit Dietmar Berger, Präsident des Mitteldeutschen Genossenschaftsverbandes (Raiffeisen/Schulze-Delitzsch) e. V.

Redaktion: Herr Berger, wie wirkt sich die Novelle des Genossenschaftsrechts konkret aus?

Herr Berger: Die beschlossenen Änderungen schaffen für die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) gute Rahmenbedingungen und geben damit der genossenschaftlichen Idee von Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung als der vergleichsweise demokratischeren und aktivierenderen Rechtsform für Existenzgründer sowie für mittelständische Kooperationen einen Schub. Stellvertretend dafür stehen die Lockerung der Satzungsstrenge und die Verstärkung der Satzungsautonomie.

Können Sie die wesentlichen Änderungen beschreiben?

Die wichtigste Änderung ist die Verringerung der Mindest-Mitgliederzahl von sieben auf drei. Künftig können sich bereits drei natürliche oder auch juristische Personen, die sich für ein gemeinsames Projekt interessieren, zu einer eG mit all ihren Vorteilen und Fördermöglichkeiten zusammenschließen. Kurz: Finden sich drei Existenzgründer zusammen, haben sie die Möglichkeit, wie bisher zwischen einer GbR, einer OHG oder GmbH und nun auch einer eG zu wählen.

Neu ist zweitens eine Erweiterung des Förderzweckes um soziale und kulturelle Aufgaben. Das ermöglicht die Gründung von Bürgergenossenschaften bei kommunalen Aufgaben. Bürger, die sich schon heute in einem Verein organisiert haben, um aktiv am kommunalen Leben teilzunehmen, können für derartige Zwecke eine eG gründen. Zu denken ist da zum Beispiel an die Erhaltung von Schwimmbädern, Bibliotheken oder Theatern.

Und schließlich gibt es positive Auswirkungen durch mehrere Möglichkeiten der Stimmverteilung. Beispielsweise mit dem so genannten erweiterten Mehr-Stimmrecht bei den eG, in denen mindestens 75 Prozent der Mitglieder Unternehmen sind. Außerdem durch die Möglichkeit des Verzichts auf einen Aufsichtsrat oder der Reduzierung der Zahl der Vorstandsmitglieder bei Genossenschaften bis 20 Mitglieder. Neu ist zudem die Zulassung von rein "investierenden Mitgliedern".

Besonders für kleine Genossenschaften war die Prüfungspflicht bisher ein Hindernis. Hat sich an der bestehenden Pflicht nun etwas geändert?

Dazu ist zu sagen, dass die Prüfungspflicht, als "begleitende" Prüfung gestaltet, einer der Gründe dafür ist, dass die eingetragene Genossenschaft auch 2005 die insolvenzresistenteste Rechtsform in Deutschland war! Deshalb unterliegen die Mitgliedsgenossenschaften auch künftig der gesetzlichen Prüfungspflicht. Allerdings wird es einen größeren Gestaltungsspielraum über den Umfang der Prüfung geben. Für kleine Genossenschaften - mit weniger als einer Million Euro Bilanzsumme oder weniger als zwei Millionen Euro Umsatz - ist im Rahmen des neuen Gesetzes keine umfassende Jahresprüfung mehr erforderlich. Das erleichtert den Aufwand und spart Kosten.

Nach der Novelle entfällt für kleine Genossenschaften die umfassende Jahresprüfung. Was ergibt sich aus dem Gesetz Neues für mittelständische Verbünde, die als eG organisiert sind?

Es gibt damit in allen Bereichen eine einfache Form für eine verlässliche, dauerhafte Zusammenarbeit von Einzelpersonen und vor allem von juristischen Unternehmen. Damit sind beispielsweise Meisterbetriebe oder Handwerksunternehmen gemeint. Die eG kann bei Vertriebs- oder Dienstleistungsprojekten genutzt werden oder bei Einkaufs- oder Marketingverbünden. Eines der erfolgreichen Beispiele dafür ist die BUSO Bund Solardach eG. Alle bislang ersatzweise genutzten Konstruktionen wie der w. V. (wirtschaftlicher Verein) könnten damit ausgedient haben.

Und: Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus Altersgründen ist - bei Unterschreiten der bislang magischen Grenze von sieben Mitgliedern - die Rechtsform und damit das Unternehmen nicht mehr gefährdet. Der Zwang zum Rechtsformwechsel allein aus diesen Gründen könnte damit der Vergangenheit angehören.

Werden sich die Erleichterungen bei der Genossenschaftsgründung positiv auswirken? Gibt es aus Ihrer Sicht einen Bedarf für Neugründungen?

Die neue Mindest-Mitgliederzahl erleichtert zum Beispiel Ausgründungen aus Groß-Unternehmen bei territorial begrenzten Aufgaben. Dafür gibt es ja auch schon Beispiele wie die Verbrauchergemeinschaft für umweltgerecht erzeugte Produkte eG in Dresden. Das macht für Dienstleistungsunternehmen Sinn! Und - ähnlich wie bei bislang zeitweilig agierenden Arbeitsgemeinschaften im gewerblichen Mittelstand - könnte man nun ab drei Mitgliedern bzw. Mitgliedsbetrieben in der unkomplizierten und basisdemokratischen Rechtsform der eG arbeiten. Einen Gründungsboom erwarte ich allerdings nicht. Da muss erst das Bewusstsein auch für die juristische Absicherung von losen Einkaufsverbindungen steigen. Für die vielen Hundert Erzeugergemeinschaften in der Rechtsform des w. V. sehe ich allerdings Chancen für Umgründungen in eine eG.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sprach davon, dass es zu einer "neuen Dynamik bei Neugründungen" von Genossenschaften kommen wird. Teilen Sie die Auffassung?

Jein, es wird zu mehr Neugründungen kommen, aber an eine "neue Dynamik" glaube ich nicht. Das Gesetz schafft bekanntlich nur verbesserte Rahmenbedingungen und stärkt so die Attraktivität der Rechtsform. Die gesellschaftliche Akzeptanz müssen wir selbst verbessern. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass Fördermöglichkeiten für Existenzgründungen auch für die eG gegeben sein müssen. Und dass auch die Banken - einschließlich unserer Volksbanken und Raiffeisenbanken - die Rechtsform als zukunftsträchtig begreifen!

Abschließend: Welche Aufgaben hat Ihr Verband, der Mitteldeutsche Genossenschaftsverband (Raiffeisen/Schulze-Delitzsch) e.V. im Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle?

1. Wir sind gefordert, den bestehenden Genossenschaften praktische Hilfe bei den notwendigen Anpassungen der Satzungen zu geben und den Prüfungsansatz für kleine Genossenschaften zu überarbeiten.

2. Wir werden mit Partnern wie dem RKW, den Handwerkskammern, den Städte- und Gemeindetagen sowie der Agentur für Arbeit die Novelle nutzen, um mehr genossenschaftliche Existenzgründungen zu erreichen.

Durch den Wunsch nach Mitbestimmung und aktiver Teilhabe jenseits der staatlichen "Vollversorgung" ist der genossenschaftliche Gedanke aktueller denn je. Die Chancen der Novelle müssen genutzt werden. Die - angeblichen - Risiken sind zu bewältigen. Da bin ich ganz optimistisch.

Herr Berger, wir danken für das Interview.

 

 

Stichwort Genossenschaftsrecht

Am 18. August 2006 ist das "Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts" in Kraft getreten. Das Ziel war die "Modernisierung" des seit Jahrzehnten bewährten Genossenschaftsgesetzes, um die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) noch attraktiver zu machen. Das Gesetz enthält ferner die erforderlichen Regelungen zur Einführung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der Europäischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Genossenschaften in der EU erleichtern.

Im Folgenden sind einige Auszüge dokumentiert:

Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

GenG § 1 Wesen der Genossenschaft

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,

2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist.

GenG § 2 Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

GenG § 3 Firma der Genossenschaft

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. (...)

GenG § 4 Mindestzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.

GenG § 5 Form der Satzung

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form. (...)

 

Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie zum kostenlosen Download unter:

 

Ihr Ansprechpartner:
Doris Hantscho
RKW Sachsen GmbH Dienstleistung und Beratung
PR/Marketing
Tel.: 0351 8322-372
E-Mail: hantscho(at)rkw-sachsen.de  

Artikel vom 01.11.2006

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