Formen der Exportfinanzierung
Häufig ist der Exporteur aus Wettbewerbsgründen oder wegen bestimmter branchenüblicher Zahlungsbedingungen gezwungen, dem Importeur einen Aufschub für die Bezahlung der Ware anzubieten. Das kann einmal in Form der Einräumung eines Zahlungsziels oder sogar in Form einer Finanzierung des Kaufpreises erfolgen. Im ersten Fall liegt eine Kreditierung des Käufers durch den Verkäufer vor, was zu einer Belastung der Bilanz des Exporteurs führt, oder sogar zur Notwendigkeit einer Refinanzierung. Diese Nachteile können bei der zweiten Möglichkeit vermieden werden.
Kriterien für die Wahl der Finanzierungsmöglichkeiten sind der Finanzierungszeitraum und die Finanzierungsinstrumente.
I. Kurzfristige Exportfinanzierung
Von einer kurzfristigen Exportfinanzierung spricht man bei Zahlungszielen bis zu einem Jahr. Dabei kommen folgende Finanzierungsinstrumente zur Anwendung:
- das Akkreditiv,
- der Kontokorrentkredit,
- der Wechseldiskont,
- der Akzeptkredit,
- der Rembourskredit,
- das Exportfactoring.
1. Das Akkreditiv
Dokumenten-Akkreditiv (letter of credit L/C): Eine von einem Kreditinstitut (Akkreditivbank) im Auftrag des Importeurs übernommene Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist dem Exporteur gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente (die den Versand, die Versicherung, eventuell die Qualität der Güter und/oder andere Sachverhalte beweisen) einen währungsgemäßen Geldbetrag auszuzahlen bzw. gutzuschreiben. Da der Exporteur seine Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, sichert er auf diese Art seine Forderung ab. Außerdem erhält er bereits bei Einreichung der Dokumente die Zahlung, so dass er nicht den Transportweg zu finanzieren hat. der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.
Akkreditivarten:
1) Unter dem Kriterium ihrer Sicherheit für den Exporteur:
- Widerrufliches Dokumentenakkreditiv: Es kann von der eröffnenden Bank bis zum Zeitpunkt der Dokumentenaufnahme jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Exporteur geändert oder annulliert werden. Widerrufliche Akkreditive kommen in der Praxis selten vor.
- Unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv: Im Falle des unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs hat die eröffnende Bank (Akkreditivbank) eine feststehende (unwiderrufliche) Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Exporteur.
- Unbestätigtes Dokumentenakkreditiv: Es begründet als unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv nur eine feststehende Verpflichtung der ausländischen Bank des Importeurs (Akkreditivbank) zur Zahlung des Kaufpreises. Also hat der Exporteur nur einen Anspruch auf Zahlung an die eröffnende Bank (Akkreditivbank). Gefahr: in bestimmten Ländern können auch Banken zahlungsunfähig werden. Zur Absicherung dieses Risikos sollte der Exporteur ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren.
- Bestätigtes Dokumentenakkreditiv: Die Akkreditivbank (die Bank des Importeurs) beauftragt eine weitere Bank (Bestätigungsbank, i.d.R. im Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes zusätzliches Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die Zahlung des Kaufpreises.
2) Unter dem Merkmal der Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten:
- Sichtzahlungsakkreditiv (Sichtakkreditiv): Die Zahlung erfolgt im Gegenzug zur Einreichung und zur Aufnahme der Dokumente bei der Bank. Zur Prüfung der Dokumente stehen der Bank maximal sieben Tage zur Verfügung. Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Akkreditivart ist das unwiderrufliche unbestätigte Sichtzahlungsakkreditiv.
- Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung: Die Auszahlung erfolgt an einem späteren, nach den Akkreditivbedingungen genau bestimmbaren, um die sog. Nachsichtfrist hinausgeschobenen Fälligkeitstag. Der Exporteur kann auf diese Weise dem Importeur ein Zahlungsziel einräumen und die Sicherheit des Akkreditivversprechens der eröffnenden Bank auch während der Nachsichtfrist behalten.
- Akzeptakkreditiv: Feststehende Verpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank zur Akzeptleistung auf einer vom Exporteur gezogenen Tratte und zu deren Bezahlung bei Fälligkeit. Der Exporteur muss dabei die Akkreditivbedingungen erfüllen. Falls eine andere Bank im Akkreditiv als Akzeptbank vorgesehen ist (z.B. die Hausbank des Exporteurs), übernimmt diese die Verpflichtung zur Akzeptleistung und Zahlung.
3) Sonderformen der Akkreditive:
- Commercial Letter of Credit (das negoziierbare Akkreditiv): Der Commercial Letter of Credit (CLC) verbrieft das Zahlungsversprechen der akkreditiveröffnenden Bank. Darin verpflichtet sich diese Bank, Tratten, die vom Begünstigten auf den im Akkreditiv benannten Bezogenen gezogen sind, ohne Rückgriff auf den Aussteller (Akkreditivbegünstigten) und/oder gutgläubige Inhaber zu bezahlen, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditivbedingungen erfüllt sind.
- Standby Letter of Credit: Standby Letters of Credit finden Anwendung als garantieähnliche Instrumente: In der reinen Form des Standby Letter of Credit wird die Zahlung der eröffnenden Bank durch eine schriftliche Erklärung (written statement) des Begünstigten oder eines (neutralen) Dritten ausgelöst.
- Übertragbares Dokumentenakkreditiv: Übertragbare Akkreditive finden Anwendung insbesondere im Export- und Transithandel sowie bei Auslandsgeschäften unter Einschaltung von Generalunternehmen. Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Der Zwischenhändler überträgt es auf seine Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Durch den übertragbaren Akkreditiv wird der direkte Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermieden. Falls nichts anderes angegeben ist, kann ein übertragbares Akkreditiv nur einmal übertragen werden.
- Revolvierendes Dokumentenakkreditiv, Revolving Credit: Es lautet über einen Akkreditivbetrag, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Begünstigten mehrmals (erneut, wieder auflebend, revolvierend) in Anspruch genommen werden kann, bis ein festgelegter Höchstbetrag erreicht ist.
- Gegenakkreditiv, Back-to-back-Akkreditiv: Sofern eine Übertragung nicht möglich ist bietet sich ein Gegenakkreditiv an. Ein Exporthändler (Zwischenhändler, Transithändler o. ä.) oder ein Generalunternehmer eröffnet ein (Gegen-) Akkreditiv zu Gunsten seines eigenen Vorlieferanten bzw. zu Gunsten eines Subunternehmers. Der Endabnehmer eröffnet parallel ein Akkreditiv (Basisakkreditiv) zugunsten des Zwischenhändlers.
2. Der Kontokorrentkredit
Wurde dem Käufer ein kurzfristiges Zahlungsziel eingeräumt, so kann dem Exporteur von seiner Hausbank ein Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt werden, selbst wenn bei den Auslandsforderungen keine dokumentären Zahlungen (Wechsel) vereinbart wurden. Nachteile: mögliche Zinsänderungen und Kursrisiken (bei Fakturierung in einer Auslandswährung) sind schwer in den Verkaufspreis einzukalkulieren; der Kontokorrentkredit stellt außerdem ein relativ teures Kreditinstrument dar.
3. Der Wechseldiskont
Der Wechsel gewährt dem Exporteur die einfache Möglichkeit, sich von diesem Kredit durch seine Bank refinanzieren zu lassen. Der Exporteur erhält den Wechselbetrag abzüglich eines Abschlages (Diskont) ausgezahlt. Die Diskontierung von Wechseln ist wegen der anzuwendenden Zinssätze immer ein kostengünstigeres Finanzierungsinstrument als der Kontokorrentkredit.
4. Der Akzeptkredit
Der Akzeptkredit ist ein kurzfristiger Kredit von Banken, der dem Kreditnehmer durch Akzeptierung von auf die Bank gezogenen Wechseln unter der Bedingung gewährt wird, dass der Gegenwert des Akzeptkredites vor Fälligkeit (in der Regel 2 Banktage) dem Kreditgeber zur Verfügung gestellt wird. Der Akzeptkredit ist ein Kreditleihgeschäft, bei dem die Bank keine Geldmittel einräumt.
5. Der Rembourskredit
Durch die Einschaltung der Bank des Importeurs (Akkreditivbank) kann der von der Bank des Exporteurs gewährte Akzeptkredit bei der Fälligkeit des Wechsels durch die Akkreditivbank bezahlt werden (Rembourskredit). Für den Käufer entsteht ein Vorteil, wenn die Zinsen im Land des Verkäufers unter denen im Käuferland liegen.
6. Das Exportfactoring
Aus der Sicht des Exporteurs ist Exportfactoring als laufender Verkauf von kurzfristigen Exportforderungen an eine Factoringgesellschaft (an einen Factor) zu charakterisieren. Gegenstand des Factoring sind nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer; Forderungen an Verbraucher werden nicht angekauft. Factoringgesellschaften übernehmen auch bei echtem Factoring im Allgemeinen nur das (wirtschaftliche) Delkredererisiko im Sinne der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs, nicht jedoch die politischen Risiken und nur ausnahmsweise Wechselkursrisiken. Das Factoring umfasst i.d.R. die drei Teilbereiche Dienstleistungsfunktion, Delkrederefunktion und Finanzierungsfunktion.
II. Mittel- und langfristige Exportfinanzierung
Von einer mittel- bzw. langfristigen Exportfinanzierung spricht man bei Geschäften mit Zahlungszielen von über einem Jahr. Hier kommen folgende Finanzierungsinstrumente zur Anwendung:
- der Lieferantenkredit,
- der Bestellerkredit,
- die Forfaitierung.
1. Der Lieferantenkredit
Bei dieser Form der Exportfinanzierung wird dem ausländischen Käufer ein Zahlungsziel durch den deutschen Exporteur eingeräumt. Um einen eventuellen Liquiditätsmangel zu vermeiden, hat der Exporteur die Möglichkeit, sich das gewährte Zahlungsziel durch eine Bank refinanzieren zu lassen. Anderseits können sich die kreditgewährenden Banken bei der AKA, sowie bei der KfW refinanzieren.
2 Der Bestellerkredit
Der Bestellerkredit stellt eine an ein bestimmtes Exportgeschäft gebundene Kreditgewährung einer Bank an den Importeur dar. Bestellerkredite sind meistens durch die Hermes Kreditversicherungs-AG sowie durch eine Zahlungsgarantie der Bank des Importeurs gedeckt. Der Exporteur haftet in diesem Fall regelmäßig nur für Verluste in Höhe des Hermes-Selbstbehalts bzw. für die Zahlung einer entsprechenden Risikoprämie und für ähnliche Gegenstände.
3. Die Forfaitierung
Aus der Sicht des Exporteurs ist Forfaitierung der im Allgemeinen regresslose Verkauf einzelner mittel- bis langfristiger Exportforderungen an einen Forfaiteur. Dies bedeutet zugleich, dass es sich bei Forfaitierungen um weit höhere Mindestbeträge handelt als bei Factoring. Forfaiteure sind Forfaitierungsgesellschaften und solche Banken, die auch Forfaitierungsgeschäfte betreiben. Echte Forfaitierung liegt bei vorbehaltloser Übernahme aller mit der angekauften Forderung verbundenen Risiken durch den Forfaiteur vor (d. h. Übernahme des Delkredererisikos, der politischen Risiken und des Wechselkursrisikos bei Fremdwährungsforderungen).
Quelle: © Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
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