RKW Sachsen-Seminar: "Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz"

E-Mails und Internet sind heute alltägliche Kommunikationsmittel. Häufig ist die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz jedoch nicht verbindlich geregelt – und verursacht allein in Deutschland jährlich Kosten von 50 Milliarden Euro. Für Arbeitgeber, Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter/innen aus dem Personalwesen bietet das RKW Sachsen darum am 20.01.2010 ein Seminar zu diesem Thema an.

Die Nutzung von Internet und E-Mails und zunehmend auch den „sozialen Medien“ wie Online-Businessnetzwerke und Kommunikations-Plattformen ist in vielen Bereichen ein selbstverständlicher Bestandteil der täglichen Arbeit geworden. Das gilt aber nicht nur für dienstlich relevante Inhalte, sondern auch für Privates: Immerhin kommen Arbeitnehmer wöchentlich im Durchschnitt auf 3,2 Stunden privates Surfen am Arbeitsplatz.

Schon aus diesem Grund sollten Arbeitgeber eine exakte schriftliche Regelung zur privaten Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz treffen. Dabei sind neben den datenschutz- auch arbeitsrechtliche Anforderungen zu beachten, wie z. B. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Ein weiterer Grund: Wurde keine schriftliche Regelung über die private Internetnutzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, kann das ggf. vor Gericht als Erlaubnis der privaten Nutzung gewertet werden.

Prinzipiell gilt: Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern die private Nutzung des Internets und von E-Mails am Arbeitsplatz gestatten, gelten die Arbeitnehmer rechtlich als Dritte, denen Sie als Internetanbieter den Zugang zu Internet und E-Mails gewähren. Sie sind dann den vielfältigen zusätzlichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterworfen, die z. B. aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) entstehen:

  • Sie müssen das Fernmeldegeheimnis wahren, d. h. E-Mail-Verkehr und Internetnutzung dürfen nicht überwacht werden.
  • Sie müssen das Fernmeldegeheimnis schützen, d. h. anfallende Daten durch angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen absichern.
  • Wenn Sie die erlaubte private Kommunikation nicht von der dienstlichen trennen, fallen auch dienstliche E-Mails unter die Geheimhaltungspflicht!

Ist hingegen ausschließlich die dienstliche Nutzung von Internet und E-Mails zugelassen, gelten Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht als Dritte, weil sie das Internet nicht für eigene, private Zwecke nutzen dürfen. Doch auch dann dürfen Sie als Arbeitgeber nicht willkürlich alle Daten, die etwa bei der E-Mail-Korrespondenz entstehen, sammeln, speichern oder gar zur Leistungskontrolle nutzen.

Mehr über Rechte und Pflichten bezüglich der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz, den arbeitsrechtlich möglichen Kontroll- und Sanktionsoptionen sowie Musterbeispiele für Regelungen erfahren Sie in unserem Seminar.

Seminar: „Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz“

Dozent: Horst Reinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zielgruppe: Arbeitgeber, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter/innen aus dem Personalwesen

Inhalt:

  • In welchem Umfang darf ein Arbeitnehmer das Internet privat nutzen?
  • Überwachungsrechte des Arbeitgebers
  • Regulierungsvorschläge
  • Sanktionsmöglichkeiten
  • Aktuelle Rechtsprechung

Termin: 20.01.2010, 13:00 Uhr – 16:30 Uhr
Ort: Hotel Meerane, An der Hohen Straße 3, 08393 Meerane
Kosten: 150,- Euro pro Person zzgl. ges. MwSt.

Information & Anmeldung:
Christine Brodauf
Projektleiterin
Tel.: 0351 8322-338
E-Mail: brodauf(at)rkw-sachsen.de

 

Artikel vom 21.12.2009

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